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31.03.2021 – Weitergabe von Rabatten auf Rechnungen

Weitergabe von Rabatten auf Rechnungen

Durch die Inkraftsetzung der neuen Art. 55 und 56 HMG ist seit dem 1. Januar 2020 das Interesse erneut und verstärkt auf die Problematik der «Weitergabepflicht von Rabatten und Vergünstigungen» gelenkt worden, welche seit 1996 grundsätzlich in Art. 56 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt ist. Leistungserbringer müssen dem Schuldner einer Vergütung (zum Beispiel von Arzneimitteln oder Medizinprodukten) direkte oder indirekte Vergünstigungen (wie Preisrabatte und Rückvergütungen) weitergeben (Art. 56 Abs. 3 KVG), im Tiers garant an die Patientinnen und Patienten, im Tiers payant an die Krankenversicherer. Leistungserbringer dürfen erhaltene Vergünstigungen nicht für sich behalten (Vorteilsverbot/Integritätsgebot) bzw. sind verpflichtet, allfällige Rabatte auf Medikamente und Medizinprodukte weiterzugeben (Weitergabepflicht).

Die FMH hat deshalb eine Umsetzungsempfehlung erstellt, wie aus Sicht der FMH gewährte Rabatte auf Rechnungen transparent nach Art. 42 KVG ausgewiesen werden und dem Schuldner einer Vergütung weitergegeben werden können. Zudem gibt die Umsetzungsempfehlung einen Einblick in die betroffenen Bereiche (Heilmittel, Medizinprodukte). Erhaltene Rabatte können auf unterschiedliche Weise auf der Rechnung an den Schuldner weitergegeben werden. Im Sinne der Transparenz, der Nachvollziehbarkeit und der besseren Verständlichkeit empfiehlt die FMH Ärztinnen und Ärzten erhaltene Rabatte auf der Rechnung, sowohl im Tiers garant (Rechnungsstellung an Patient/In), wie auch im Tiers payant (Rechnungsstellung direkt an die Versicherung), wie folgt auszuweisen:

Die FMH empfiehlt bis spätestens im Jahr 2022[1] für erhaltene Rabatte und Vergünstigungen eine zusätzliche separate Position über den Tarifcode 406 und die Tarifziffer 1000 «Rabatte» auf der Rechnung aufzuführen. Das Medizinprodukt oder Heilmittel soll mit dem ursprünglichen Betrag ohne Rabatt ausgewiesen werden (beispielsweise gemäss SL-Publikumspreis bei einem Heilmittel). Der effektiv gewährte Rabatt wird auf der Rechnung mit einer separaten Position in CHF ausgewiesen ohne weitere Angaben gewährter Prozente. Dabei kann der Positionstext der «Rabattposition» auf die spezifische Situation angepasst werden. Für jedes Produkt auf der Rechnung, wird der Rabatt dabei separat ausgewiesen; die Tarifziffer 1000 ist abhängig von der Anzahl rabattierter Produkte, kann also wenn nötig auch mehrmals angewendet werden.

Die FMH hat versucht, diese Umsetzungsempfehlung mit den Krankenversicherungen zu vereinbaren. Diese bevorzugen jedoch eine Lösung über den Skalierungsfaktor («external factor»). Die FMH lehnt diese Umsetzungsvariante jedoch klar ab und empfiehlt die Lösung über den Tarifcode 406 mit der Tarifziffer 1000 «Rabatte».

Vorteile der Umsetzungsempfehlung der FMH

Die Umsetzungsempfehlung der FMH ist aus folgendem Grund die bessere Variante: Sie ermöglicht auf der Rechnung eine transparente Darstellung, die für alle einfach nachvollziehbar ist – auch für Patientinnen und Patienten. Als Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte legt die FMH grossen Wert auf eine korrekte Umsetzung der VITH und möchte Transparenz und Nachvollziehbarkeit für alle sicherstellen. Eine spezifische Tarifposition ist transparent und einfach monitorisierbar.

Weiterführende Informationen

Bei Fragen hierzu können Sie gerne die Abteilung Rechtsdienst ([email protected]) oder die Abteilung Ambulante Versorgung und Tarife ([email protected]) kontaktieren. Zudem finden Sie auf der Website der FMH unter  Verordnung über die Integrität und Transparenz (VITH) weitere Informationen. Die Umsetzungsempfehlung ist ebenfalls auf der Website (derzeit erst in Deutsch, die französische Version folgt) der FMH zu finden.

[1] Gestützt auf Rahmenvertrag FMH/HSK-CSS «Qualitätsvereinbarung gemäss Artikel 56 Absatz 3bis KVG»

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